Der Kläger meint, die im August 2017 anlässlich des Klimacamps durchgeführten Kontrollen an den Ein- und Ausgängen des Camps beim Lahey-Park in Erkelenz seien rechtswidrig gewesen, weil hierdurch die Durchführung der Mahnwachen - insbesondere in Grevenbroich-Neurath - erheblich behindert worden sei.

Dem ist die 6. Kammer in ihrem Urteil vom 4. Juli 2018 nicht gefolgt und hat hierzu Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei bereits unzulässig. Die Kontrollen hätten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Eine persönliche Betroffenheit scheide aus, da er selbst keine unmittelbare Berührung mit den Kontrollen gehabt habe. Auch seine Rechtsstellung als Anmelder bzw. Veranstalter der Versammlung sei nicht verletzt worden. Zwar könne der Veranstalter bis zum Beginn einer Versammlung beanspruchen, dass die Behörden die grundsätzliche Zugänglichkeit seiner Veranstaltung sicherten und die Teilnahme ermöglichten, damit die durch Art. 8 des Grundgesetzes gewährleistete Versammlungsfreiheit nicht durch Vorfeldmaßnahmen ausgehöhlt werde. Der grundsätzliche Zugang zu den Mahnwachen sei durch die Kontrollen aber nicht beeinträchtigt worden. Diese seien insbesondere nicht auf die Behinderung der Durchführung der Mahnwache als solche gerichtet gewesen. Die mit den Kontrollen einhergehenden zeitlichen Verzögerungen seien zumutbar gewesen. Da die Kontrollen im Vorfeld angekündigt worden seien, sei es den Teilnehmern zumutbar gewesen, etwaige Verzögerungen einzuplanen. Zudem hätten die Kontrollen lediglich Fahrzeuge und ihre Insassen betroffen, während Fußgänger problemlos hätten passieren können. Dass es in einem Fall zu einer Zeitverzögerung von mindestens zweieinhalb Stunden gekommen sei, sei jedoch nicht der Durchführung der Kontrollen, sondern dem dabei zu Tage getretenen Verhalten der Fahrzeuginsassen geschuldet gewesen. Auch der Kläger habe nicht bestritten, dass sich die Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrzeugführers ca. zweieinhalb Stunden lang geweigert hätten, das Fahrzeug zu verlassen. Diese Weigerung sei aber nicht berechtigt gewesen, da es sich hierbei um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizeibeamten gehandelt habe. Das Versammlungsrecht vermittele weder den Teilnehmern noch den Organisatoren der Versammlung ein Recht, derartige Kontrollen zu verweigern. 

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 1393/18