Mit Beschlüssen vom 10. Juli 2018, den Beteiligten heute bekanntgegeben, hat die 3. Kammer zwei Eilanträgen von Schaustellern stattgegeben und die Stadt Düren zur Neubescheidung verpflichtet; drei Eilanträge blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen (Fahrgeschäfte „Der Nusskönig“ und „Brau Stüberl“) heißt es jeweils:

Die zu Lasten der Schausteller getroffene Auswahlentscheidung leide an einem Begründungsdefizit und sei daher nicht hinreichend transparent. Die Stadt habe es bisher versäumt, die Gesichtspunkte darzulegen, die für die Auswahl maßgeblich gewesen seien. Schon deshalb dürfte sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Das Gericht könne aber nicht selbst über die Zulassung entscheiden. Die Stadt habe einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum, wenn es darum gehe, die Attraktivität von Bewerbungen für ihre Kirmesveranstaltungen zu beurteilen und ihnen einen ganz bestimmten Standplatz zuzuweisen. Es sei Sache des Marktveranstalters, seine Platzkonzeption umzusetzen, also über den räumlichen Umfang der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes, die Belegungsdichte und die Festlegung des gewünschten Gesamtbildes zu entscheiden. Er bestimme auch die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) und dürfe zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebotes und der verschiedenen Sparten auch Geschäfte zurückweisen. Die Entscheidung über die Vergabe der Standplätze müsse nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sein. Das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität nach den Zulassungsrichtlinien der Stadt sei sachgerecht. Allerdings sei nicht klar, warum sich die Stadt gegen die Bewerbung der Antragsteller entschieden habe. Die im Auswahlverfahren genannten Gründe für die Nichtzulassung reichten nicht aus, um eine (verwaltungsgerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen. Sie seien vielmehr widersprüchlich. Verwaltungsintern seien die Betriebe anderen Branchen zugeordnet und andere Zulassungszahlen für maßgeblich erachtet worden, als den Antragstellerin in der angegriffenen Auswahlentscheidung mitgeteilt worden sei. So sei die Stadt in einem Fall verwaltungsintern von der Branche "Ausschank" und der Zulassung von 12 Betrieben ausgegangen. In der Ablehnungsentscheidung sei dagegen von der – gar nicht mehr geläufigen – Branchenkategorie „Ausschank nach Schaustellerart“ und 8 Zulassungen die Rede gewesen.

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen heißt es:

Die Auswahlentscheidungen ließen kein Begründungs- bzw. Ermessensdefizit erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt die Zahl der Standplätze in der Kategorie "Ausschank mit Imbiss" auf fünf beschränkt und den Mitbewerbern den Vorzug gegeben habe. Diese Betriebe erschienen dem Ausschuss attraktiver, weil sie aufwendiger, einzigartiger und harmonischer gestaltet seien. Im Sitzungsprotokoll fänden sich dafür die entsprechenden Kurzbegründungen. Eine Bewertungsmatrix möge die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle einer solchen Auswahlentscheidung erleichtern, ihre Abwesenheit als solche begründe aber noch keinen Rechtsfehler.  Insbesondere sei es als "Geschmackssache" nicht zu beanstanden, wenn die Stadt das bei den drei Betrieben jeweils anklingende "Alpen-Berg-Motto" im Quervergleich mit den anderen Bewerbern der Branche letztlich als weniger attraktiv einstufe.

Gegen die Beschlüsse kann die jeweils unterlegene Seite Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 614/18 u.a.

Hinweis: Wegen der Nichtzulassung zur Annakirmes 2018 in Düren sind bei Gericht 10 Eilverfahren und 12 Klageverfahren eingegangen. Über fünf Eilverfahren ist nunmehr entschieden. Eine Entscheidung über die weiteren fünf Verfahren steht in Kürze an.