Die Klägerin war Versammlungsleitern des „Klimacamp im Rheinland“ im August 2017 in Erkelenz. Die Polizei bestätigte ihr, dass zwei bestimmte Grundstücke dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unterfielen; auf dem einen (Spielfeldfläche auf dem Sportplatz im Lahay-Park) dürften die Teilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Während des Klimacamps gab die Klägerin auch ein anderes Grundstück etwa 800m Luftlinie nordwestlich der beiden bestätigten Versammlungsflächen zum Übernachten frei. Die Polizei lehnte die Einordnung als Versammlungsfläche ab.

Die 6. Kammer hat die Rechtsauffassung der Polizei bereits im Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 25. August 2017 – 6 L 1406/17). Die Klägerin hatte nun auch im Klageverfahren keinen Erfolg. In dem Urteil vom 4. Juli 2018 heißt es:

Das rein als Übernachtungsfläche (mit einfachen Sanitäreinrichtungen) genutzte Grundstück sei nicht Teil einer grundrechtlich geschützten Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Allein das Aufstellen von Zelten als Übernachtungsmöglichkeit erfülle nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Versammlung. Erforderlich sei vielmehr eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dagegen hätten sich auf dem nachträglich freigegebenen Grundstück Personen offensichtlich allein zu Übernachtungszwecken und nicht zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung auf dieser Fläche aufgehalten. Unerheblich sei, dass das Klimacamp 2017 als solches eine grundrechtlich geschützte Versammlung darstelle. Denn die Veranstaltungen hätten etwa 800 m Luftlinie entfernt von dem separaten Grundstück stattgefunden. Zwar habe der Grundrechtsträger ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung. Dieses Selbstbestimmungsrecht erstrecke sich aber nur auf die Modalitäten der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Diese habe aber gerade nicht auf den Übernachtungsflächen stattgefunden.

Gegen die Entscheidung kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 1117/18