Mit Urteil vom 22. Juni 2018 hat die 7. Kammer die Klage einer in Stolberg ansässigen Forellenzucht gegen einen Wasserverbandsbeitrag abgewiesen.

Der seit 1970/71 bestehende Betrieb ist unterhalb der Wehebachtalsperre ansässig. Ihm war es wasserrechtlich erlaubt, bis zu 50 l/s Wasser aus dem Wehebach zu entnehmen. Unabhängig von der zugelassenen Höchstentnahmemenge musste mindestens 50 % des ankommenden Wassers im Vorfluter verbleiben. Erstmals seit Inbetriebnahme der Talsperre im Jahre 1980 zog der Beklagte die Klägerin im Jahre 2007 zu einem Wasserverbandsbeitrag heran. Ein Rechtsstreit über drei Instanzen endete mit der Aufhebung dieses Bescheides. Nach Änderung der Veranlagungsregeln zog der Wasserverband Eifel-Rur die Klägerin erneut zu einem Wasserverbandsbeitrag heran. Er ist der Ansicht, sie habe durch den Betrieb der Talsperre einen wirtschaftlichen Vorteil.

Die 7. Kammer hat die Rechtsauffassung des Wasserverbandes bestätigt. Zur Begründung heißt es in dem 64-seitigen Urteil:

Die Klägerin habe einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Talsperre, da erst diese die ganzjährige Entnahme von bis zu 50 l/s aus dem Wehebach gewährleiste. Ohne Talsperre wäre das nicht der Fall. Belastbare Daten zum Zufluss zum Wehebach vor dem Bau der Talsperre gebe es nicht. Aber der Wasserverband habe die Zuflüsse modellhaft richtig erfasst. Er habe sich dabei zu Recht an den Zuflüssen zur Talsperre orientiert. Ihr Einzugsgebiet von rund 43 km² umfasse im Wesentlichen die Vorfluter Weiße Wehe, Rote Wehe, Weberbach und Thönbach. Hier seien jeweils Messpegel installiert. Zwar gebe es in einem kleinen Bereich von 10 km² keine Pegel. Aber auch diesen Bereich habe der Wasserverband durch einen dynamischen Zuschlag richtig erfasst. Er richte sich danach, ob im übrigen (also durch Pegel überwachten) Einzugsgebiet hohe oder niedrige Zuflüsse zu verzeichnen seien. Für diesen Ansatz sprächen auch hydrologische Grundsätze: Wenn der an den vier Pegelstellen gemessene Abfluss niedrig sei, sei es unter hydrologischen Aspekten unrealistisch anzunehmen, dass im Zwischengebiet besonders hohe Zuflüsse festzustellen sein könnten. Positive Sondereffekte (etwa: umfangreiche Feuchtgebiete), deren Einfluss größer als nur proportional auf das Zwischengebiet zu veranschlagen sei, gebe es nicht. Im Ergebnis habe der Wasserverband nachvollziehbar dargelegt, dass es ohne die Talsperre an einer Vielzahl von Tagen im Jahr zu Niedrigwasserabflüssen käme.

Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, der Vorteil werde dadurch wieder ausgeglichen, dass es durch die Talsperre zu Temperaturnachteilen komme, die Verluste bei der Brutaufzucht zur Folge hätten. Konkrete Angaben habe die Klägerin hierzu nicht gemacht. Außerdem würden die talsperrenbedingten niedrigeren Temperaturen dazu führen, dass es weniger Parasiten und Bakterien gebe, wodurch der Entstehung von Fischkrankheiten effektiv entgegengewirkt werde. Auch eine talsperrenbedingte Stickstoffübersättigung könne die Klägerin nicht als Nachteil anführen. Zwar mache dies den Einsatz einer Entgasungsanlage erforderlich. Aber es sei davon auszugehen, dass sie eine solche Anlage sowieso – also auch ohne Talsperre – eingesetzt worden wäre. Das folge aus dem mit dem Betrieb einer Entgasungsanlage verbundenen Effekt der Sauerstoffanreicherung des Wassers und der damit eröffneten Möglichkeit der Steigerung der Produktivität. Die Reinsauerstoffbegasung sei in der Intensivfischhaltung üblich, um den Ertrag zu optimieren. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass der Wasserverbandsbeitrag existenzbedrohende Wirkung habe. Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin nicht gemacht.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 78/15