Das hat die 3. Kammer mit Urteilen vom 30. April 2018 entschieden.

In mehreren Eilbeschlüssen hatte das Gericht der Stadt aufgegeben, über die betreffenden Anträge auf Zulassung zur Annakirmes 2017 erneut zu entscheiden. Die Zulassungen wurden von der Stadt erneut versagt. Einstweiliger Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos, weil eine rechtmäßige Entscheidung vor Beginn der Annakirmes nicht mehr möglich war (Verfahren 3 L 1074/17 u.a.; siehe Pressemitteilung vom 19. Juli 2017). Mit ihren Klagen wollten die Schausteller feststellen lassen, dass die erneute Ablehnung rechtswidrig war.

Die Klagen sind jedoch nach Ansicht der 3. Kammer unzulässig.

Zur Begründung heißt es:

Die Überprüfung eines Bescheides, der sich erledigt hat, sei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese lägen aber nicht vor. Die Nichtzulassung zur Annakirmes habe nicht zu einem stigmatisierenden Nachteil für die Kläger geführt, weshalb kein Rehabilitationsinteresse bestehe. Auch sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich bei einer Auswahlentscheidung für die Annakirmes 2019 -  die Auswahl für die Annakirmes 2018 sei bereits getroffen - dieselben Fragen zur Attraktivität wie im Jahr 2017 stellen würden. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie ein Interesse daran hätten, durch das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Ablehnungen feststellen zu lassen, um sodann leichter gegen die Stadt einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht führen zu können. Ein solcher Prozess sei aussichtlos. Die Kläger hätten nämlich keinen strikten Anspruch auf Zulassung zur Annakirmes 2017 gehabt. Ihre Geschäfte wiesen mit Blick auf die jeweiligen Ausstattungsmerkmale keine derart herausragende Attraktivität auf, dass sie sich gegenüber den Geschäften konkurrierender Bewerber als zwingend vorzugswürdig hätte erweisen müssen.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 3978/17 u.a.