Mit Urteilen vom 04. April 2018 hat die 3. Kammer die Klagen des Kreises Euskirchen und des Bundes gegen die Eintragung in die Denkmalliste abgewiesen.

Vogelsang diente zunächst ab 1935 als Bildungsstätte des politischen Führernachwuchses der NSDAP. Am 4. Februar 1945 fiel Vogelsang kampflos an die amerikanischen Streitkräfte. Das Areal wurde 1946 unter britische Verwaltung gestellt und zum Truppenübungsplatz ausgebaut. Seit 1956 stand das Gelände als Camp Vogelsang allen NORTHAG (Northern Army Group-) Partnern zur Verfügung. Am 31. Dezember 2005 endete die militärische Nutzung der Liegenschaft. Große Teile des Areals sind seitdem (uneingeschränktes) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Seit Anfang 2006 steht die ehemalige Ordensburg Vogelsang für Besucher offen. Die Eintragung von Teilen der ehemaligen Ordensburg Vogelsang in die Denkmalliste der Stadt Schleiden hatte bereits Ende der 80er Jahre begonnen. Im Dezember 2013 trug der Landschaftsverband Rheinland die Gesamtanlage "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Schleiden ein.

Die dagegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es in den Urteilen:

Die Gesamtanlage Vogelsang sei ein eintragungspflichtiges Denkmal. Nach dem Denkmalschutzgesetz seien die zuständigen Behörden verpflichtet, Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler seien Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe, wenn sie bedeutend für die Geschichte des Menschen seien. Das sei hier der Fall. Für die Erhaltung und Nutzung des Gesamtkomplexes lägen wissenschaftliche (politik- und militärgeschichtliche sowie regional- und architekturgeschichtliche) Gründe vor. Die Gesamtanlage Vogelsang bezeuge als Ensemble die Geschichte des Menschen in der Zeitspanne von 1934 bis 2005 anhand einer sich überlagernden Bautätigkeit. Die Anlage vereine bauliche Relikte zweier Zeitschichten: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, sei sie von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz gewesen. Die "singuläre Bedeutung" dieser Gesamtanlage und das Vorliegen wissenschaftlicher, namentlich politik- und militärgeschichtlicher sowie regional- und architekturgeschichtliche Schutzgründe lägen damit auf der Hand. Die Kreisstraße 17 im südlichen Teil der Gesamtanlage sei zu Recht in das Gesamtdenkmal einbezogen worden. In der Örtlichkeit wirke diese Zufahrt als Teil der Gesamtanlage. Die militärische Eingangskontrolle habe am Anfang der Zufahrt im Einmündungsbereich zur B 266 stattgefunden. Das würden die dort aufstehenden ehemaligen Wachgebäude verdeutlichen. Auch der Nordhang bis zum Ufer des Urftstausees sei als Bestandteil des Gesamtdenkmals anzusehen. In diesem Hang sei nicht lediglich ein Bestandteil der Umgebungslandschaft zu sehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass er als Podest der darüber thronenden NS-Ordensburg bewusst ausgesucht und damit vom Menschen instrumentalisiert worden sei.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 959/14, 961/14