Das hat die 6. Kammer in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Sie hat damit einer Klage des Präsidenten des Rockerclubs „Outlaws MC Heinsberg“ gegen das Verbot des im April 2017 im Clubhaus in Hückelhoven-Baal geplanten Konzerts stattgegeben.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim ausgeführt:

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Verbotsverfügung im Wesentlichen an zwei Mängeln gelitten habe.

Zum einen sei der Kläger vor Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört worden. Eine solche Anhörung sei auch bis zum geplanten Konzerttermin nicht - auch nicht telefonisch - nachgeholt worden.

Zum anderen habe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bestanden. Insbesondere hätten keine hinreichend konkreten und aktuellen Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es anlässlich des Konzerts mit Straftaten durch Bandmitglieder oder Konzertteilnehmer zu rechnen sei. Zwar seien bei früheren Konzerten der Band eindeutige Gesten gezeigt („Hitler-Gruß“) und Lieder gesungen worden, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt hätten. Die Stadt Hückelhoven habe es aber versäumt, die Verbotsverfügung mit hinreichend aktuellen Anhaltspunkten zu untermauern, dass es auch dieses Mal zu solchen Straftaten kommen werde. Dies gelte insbesondere, weil kurze Zeit zuvor - im September 2016 und Februar 2017 - im Clubhaus abgehaltene Konzerte der Band sämtlich beanstandungsfrei verlaufen seien. Zwar wiesen nach Auffassung der Kammer viele der zum Repertoire der Band gehörenden Lieder einen gewalt- oder kriegsverherrlichenden Inhalt auf. Die Stadt Hückelhoven habe ihre Ordnungsverfügung hierauf aber nicht maßgeblich gestützt.

Gegen das Urteil kann die Stadt Hückelhoven einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 6 K 2293/17