Am 23. November 2015 genehmigte die Stadt Aachen den Betrieb von sieben bis zu 200 m hohen Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald (beidseits der „Himmelsleiter“ im Süden des Aachener Stadtgebiets). Die 6. Kammer hat mit Urteil vom 1. Dezember 2017 die hiergegen erhobene Klage der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim bei der heutigen Urteilsverkündung ausgeführt:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Zum einen sei die Sachverhaltsermittlung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Errichtung der sieben Windenergieanlagen im Wald stünden auch keine Belange des Natur- oder Artenschutzrechts entgegen. In Bezug auf die in Frage stehenden geschützten Tiere bzw. Arten (u. a. Haselmaus, Amphibien, Fledermäuse, Kraniche, Waldschnepfe, Rotmilan, Schwarzstorch, Wildkatze) sei unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid angeordneten Schutzmaßnahmen die Einschätzung der Stadt Aachen vertretbar, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Dem Betrieb des Windparks stehe auch nicht entgegen, dass dieser in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle. Von dem insofern grundsätzlich bestehenden Bauverbot habe der Vorhabenträger wegen des öffentlichen Interesses am Ausbau regenerativer Energien befreit werden dürfen. Zwar bewirkten die Windenergieanlagen zweifelsohne eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes. Allerdings stellten sich Eigenart, Vielfalt und Schönheit des betroffenen Landschaftsbildes nach Auffassung der Kammer nicht als besonders schutzwürdig dar. Vor diesem Hintergrund sei die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht so erheblich, dass sie einer Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehe. Schließlich könnte der Kläger auch mit seinen Einwänden, der der Planung zu Grunde liegende Flächennutzungsplan sei unwirksam und der Betrieb von Erdbebenmessstationen werde durch den Betrieb der Anlagen gestört, nicht gehört werden. Der Kläger könne sich - was im Eilverfahren noch offen gelassen worden war - vielmehr nur auf Umweltbelange berufen.

Die Kammer hatte mit Beschluss vom 2. September 2016 bereits einen Eilantrag des Klägers abgelehnt (6 L 38/16). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen (8 B 1264/16).

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 2371/15