Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen in Stolberg. Ab dem 01. Dezember 2017 ist hierfür nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Den entsprechenden Antrag lehnte die Stadt ab. Zugleich drohte sie damit, die Spielhallen zu schließen, wenn sie über den 30. November 2017 hinaus weiterbetrieben würden. Der Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige Duldung der Spielhallen hatte Erfolg.

Zur Begründung hat die 3. Kammer in ihrem Beschluss vom 06. Dezember 2017 ausgeführt:

Die Versagung der Erlaubnis sei verfassungsrechtlich bedenklich. Sie dürfte sich weder mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven (Eil-) Rechtsschutzes (Art. 19 Absatz 4 GG) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren lassen.

Die Antragstellerin habe im Oktober 2016 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt. Mit zwei Bescheiden vom 27. November 2017 habe die Stadt diesen Antrag abgelehnt. Am 30. November 2017 habe die Antragstellerin Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Seit dem 1. Dezember 2017 sei die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs wegen Ablaufs der bisherigen Erlaubnis bzw. Duldung formell illegal und damit strafbar. Bereits dieser zeitliche Ablauf rechtfertige die gerichtliche Anordnung. Die Versagung der Erlaubnis nur wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis bzw. Duldung und dem Eintritt der Strafbarkeit des Spielbetriebs führe nach Auffassung der Kammer schon für sich genommen dazu, dass der Spielhallenbetrieb einstweilen zu dulden sei, um der Antragstellerin das verfassungsrechtliche Recht auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz gegen die Versagungsentscheidung zu gewähren. Mit dem Recht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle sei es unvereinbar, wenn der Bürger schon bei Einleitung des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unter dem "Damoklesschwert" der Strafbarkeit stehe, und zwar aufgrund einer behördlichen Entscheidung, deren Überprüfung gerade den Gegenstand des angestrengten (Eil‑)Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bilde.

Das Gericht habe auch Bedenken an der Argumentation der Stadt, die auf das Fehlen eines plausiblen Sozialkonzepts abgestellt hat. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag seien die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hätten sie u.a. Sozialkonzepte zu entwickeln, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Die Stadt habe bemängelt, dass das zunächst vorgelegte Konzept der Antragstellerin ein allgemeines Konzept sei, das für alle Spielhallen dieser Unternehmensgruppe gelte; die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass sie alle Bestandteile ihres zuletzt vorgelegten Sozialkonzepts Konzepts auch exakt umsetze. Damit aber dürfte die Stadt unter Verstoß gegen die Berufsfreiheit die Anforderungen an die Qualität eines Sozialkonzepts überspannt haben. Auch wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit hinter ihrem im Sozialkonzept formulierten Anspruch zurückgeblieben sei, erscheine es der Kammer dennoch zweifelhaft, ob deswegen die Erlaubnis habe versagt werden dürfen oder ob es als milderes Mittel nicht ausreichend gewesen wäre, die Erfüllung der Angaben im Sozialkonzept für die Zeit ab Erlaubniserteilung im Wege einer Auflage sicherzustellen. Ob diese Annahme des Gerichts zutreffe, müsse im Klageverfahren geklärt werden. Offenbar hätten auch andere Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die von der Stadt gestellten hohen Anforderungen an ein Sozialkonzept nicht erfüllen können.

Die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem 1. Dezember 2017 kann damit für die Dauer des Klageverfahrens nicht mehr als (formell) illegales Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) angesehen werden.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 3 L 1932/17