Das hat die 6. Kammer in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit der Stadt Aachen untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs, der am Fuße des Haarbergs entspringt, so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über das Grundstück der Kläger fließt.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim ausgeführt:

Die Eigentümer der Ufergrundstücke hätten als solche ein Beteiligungs- und Entschädigungsrecht. In dieses Recht und damit letztlich in das durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht werde eingegriffen, wenn die Stadt ohne ihre Beteiligung und ohne ein förmliches Verfahren die Wasserführung des Baches so verändere, dass mit einem Trockenfallen des Baches und dem Verlust seiner Gewässereigenschaft zu rechnen sei. Bei dem Bach handele es sich entgegen der Auffassung der Stadt um ein Gewässer und nicht bloß um einen Teil der städtischen Abwasseranlage. Nach dem im Rahmen eines Ortstermin gewonnenen Eindruck sei der in weiten Teilen offen verlaufende Bach nicht vom natürlichen Wasserkreislauf gelöst, sondern nehme deutlich ökologische Funktionen wahr. So fänden dort natürliche Prozesse wie Versickerung und Verdunstung statt. Dabei sei es unerheblich, ob der Bach ausschließlich aus einer Quelle oder auch aus zufließendem Regenwasser gespeist werde.

Bereits mit Eilbeschluss vom 1. Juli 2015 hatte die 6. Kammer die Umleitung des Baches vorläufig untersagt (Aktenzeichen 6 L 485/15 - vgl. Pressemitteilung vom 8. Juli 2015).

Gegen das Urteil kann die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 1979/16