Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat die 6. Kammer einen am 29. Oktober 2017 gestellten Eilantrag abgelehnt, mit dem der Antragsteller die vorläufige Feststellung begehrt hatte, dass es sich bei dem von ihm für die Zeit vom 4. bis 6. November 2017 angemeldeten "International Camp für Climate Justice" in Kerpen-Manheim um eine grundgesetzlich geschützte Versammlung handelt.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

Das von dem Antragsteller angemeldete "International Camp für Climate Justice" unterfalle bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). Auf der Grundlage der Anmeldung des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass die auf einer Streuobstwiese in Kerpen-Manheim mit bis zu 2.000 Teilnehmern geplante Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge in erster Linie auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Geplant sei im Wesentlichen nur die Schaffung von Schlafgelegenheiten (Zelten) und Infrastruktureinrichtungen. Zwar sei der Anmeldung auch ein "vorläufiger Programmentwurf" beigefügt gewesen. Bis heute fehle es aber an einem konkreten Veranstaltungsprogramm, das erkennen lasse, wer die geplanten Programmpunkte im Einzelnen durchführe und wie diese - bei bis zu 2.000 Teilnehmern - organisatorisch abgewickelt würden. Nach alledem spreche Überwiegendes dafür, dass das von dem Antragsteller beantragte Camp im Wesentlichen nur als Ausgangspunkt für Protestaktionen außerhalb des Camps diene, etwa solchen des Aktionsbündnisses "Ende Gelände". Die Einrichtung eines solchen bloßen "Beherbergungscamps" unterfalle aber nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

 

Aktenzeichen: 6 L 1733/17