Ohne Erfolg haben sich die Kläger gegen die endgültige Festsetzung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2016 gewehrt. Mit in öffentlicher Sitzung vom 16. Oktober 2017 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer entschieden, dass der zugrunde liegende Gebührenbescheid der Stadt Wegberg rechtmäßig ist.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Stadt Wegberg lasse offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen. Der Gebührensatz sei auch unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stadt Wegberg sei nicht verpflichtet, wegen der im Stadtgebiet ansässigen Gerberei, der Firma Josef Heinen GmbH & Co. KG, einen sog. Starkverschmutzerzuschlag, d. h. eine Zusatzgebühr für stark verschmutztes Abwasser, zu erheben. Eine solche Verpflichtung der Stadt bestünde nur dann, wenn der Anteil des stark verschmutzten Abwassers mindestens 10 % der Gesamtabwassermenge betrage, was hier nicht der Fall sei. Die Kläger hätten sich auch nicht konkret genug damit auseinandergesetzt, dass es ohne den Starkverschmutzerzuschlag zu einer erheblichen Gebührenmehrbelastung der Bürger komme. Ohne Erfolg machten die Kläger zudem geltend, dass die Stadt Wegberg die Kosten für Untersuchungen und Messungen im Bereich der Gerberei in Höhe von rund 50.000.- € in die Gebührenkalkulation eingestellt habe. Diese Kosten seien notwendiger Teil des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage und als solche über die Gebühren auf alle Nutzer der Anlage umlagefähig.

Gegen das Urteil können die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 4134/17