Die 2010 geborene Klägerin besucht seit Februar 2016 die Vorschule des United World College in Maastricht/NL. Sie hat väterlicherseits die deutsche und mütterlicherseits die niederländische und die neuseeländische Staatsangehörigkeit. Da die Klägerin mit ihren Geschwistern dreisprachig aufwachsen soll, haben die Eltern sie an einer internationalen Schule angemeldet. Damit sei die Weiterführung der Sprachausbildung gewährleistet. Die Eltern beabsichtigen, sich irgendwann in Neuseeland niederzulassen. Sie planen derzeit ihren Umzug in die Niederlande.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch des United World College in Maastricht lehnte die Städteregion Aachen ab.

Aus Sicht der 9. Kammer besteht aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Demgemäß hat das Gericht die Städteregion Aachen mit Urteil vom 05. Oktober 2017 verpflichtet, im Fall der 2010 geborenen Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des United World College in Maastricht/NL zu erteilen.

Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Die Schulpflicht nach dem Schulgesetz sei in der Regel durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausnahmsweise könne eine Genehmigung zum Besuch einer Schule im Ausland in der Primarstufe erteilt werden, wenn besonders wichtige Gründe vorlägen. Nach dem Schulgesetz sei das insbesondere dann der Fall, wenn der Aufenthalt in Deutschland nachweislich nur vorübergehend sei. Diese Voraussetzungen seien nunmehr hier anzunehmen. Die Eltern der Klägerin hätten glaubhaft gemacht, in Kürze in die Niederlande ziehen zu wollen. Es seien der Entwurf eines notariellen Vertrages über den Verkauf des Hauses in Deutschland und ein Vertrag über den Kauf eines Hauses in den Niederlanden jeweils vom 29. September 2017 vorgelegt worden.

Bei dieser Sachlage sei die Genehmigung zu erteilen. Einen Ermessensspielraum gebe es nicht.

Das unterlegene Land NRW kann gegen das Urteil Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 Aktenzeichen: 9 K 1196/17