Für die Durchführung des Klimacamps 2017 in Erkelenz hat die Polizei der Antragstellerin ein Grundstück in Erkelenz-Kückhoven (Flurstück 55) und den Sportplatz im Lahey-Park zwischen Erkelenz-Kückhoven und Erkelenz-Holzweiler zugewiesen und diese Flächen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterstellt. Auf diesen Flächen dürfen Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Die Zuweisung eines weiteren Grundstücks in Kückhoven - gelegen neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge - als Versammlungsfläche lehnte die Polizei ab.

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 25. August 2017:

Die Frage, ob eine Übernachtungsfläche überhaupt unter den Schutz des Art. 8 GG falle bzw. ob und inwieweit ein „funktionaler“ oder „symbolischer Bezug“ zum Thema des „Klimacamps 2017“ erforderlich sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Für die daher im Eilverfahren gebotene Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Übernachtungsmöglichkeiten überhaupt eine notwendige Infrastruktur zu der im „Klimacamp 2017“ stattfindenden öffentlichen Meinungskundgabe darstellen würden. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Polizei berechtigt ist, „die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen. Auf der eigentlichen Veranstaltungsfläche des Klimacamps auf dem Flurstück 55 seien u.a. zwei Zirkuszelte sowie bis zu 50 (kleinere) Versorgungs- und Veranstaltungszelte aufgebaut worden. Nach dem in den nächsten Tagen vorgesehenen Programm fänden zwar im Klimacamp Workshops etc. statt. Allerdings sei wohl auszuschließen, dass an den auf der Homepage des Klimacamps genannten Veranstaltungen gleichzeitig auch nur annähernd 6.000 Personen teilnehmen können bzw. werden.

Zudem sei von der Antragstellerin bislang auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass und warum die bislang genutzten Flächen für Übernachtungen (Flurstück 55 und Sportplatz im Lahey-Park) für die Teilnehmer der Veranstaltungen des Klimacamps nicht ausreichen.

Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Proteste gegen den Braunkohletagebau während der sog. Aktionstage (bis zum 29. August 2017; am heutigen Morgen ist als Teil dieser Aktionen bereits ein Braunkohlebagger besetzt worden) auf Protestveranstaltungen außerhalb des eigentlichen Klimacamps liegt, welche aber wiederum eigenständige Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG darstellen. Der Umstand, dass die zusätzlichen Übernachtungsflächen auf dem Flurstück 65 gerade jetzt zu Beginn der „Aktionstage“ benötigt werden, spricht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls dafür, dass diese - jedenfalls weit überwiegend - nicht für Personen benötigt werden, die (schwerpunktmäßig) an den Veranstaltungen des Klimacamps teilnehmen. Vielmehr gehe es offensichtlich um Übernachtungsmöglichkeiten für solche Personen, die im Wesentlichen anderweitig im Rahmen der „Aktionstage“ an Protestveranstaltungen teilnehmen wollen bzw. werden. Damit handele es sich bei der Nutzung des Flurstücks 65 aber gerade nicht um eine für die Durchführung des „Klimacamps 2017“ notwendige Einrichtung.

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 6 L 1406/17