Am 9. Dezember 2015 hat der Rat der Stadt Heinsberg entschieden, zum Schuljahr 2016/2017 u. a. den Schulnebenstandort Unterbruch zu schließen und den Unterricht zentral am Schulstandort in Heinsberg durchzuführen. Zugleich hat der Rat angeordnet, dass der Beschluss auch im Falle einer Klage sofort vollziehbar ist.

Gegen den Beschluss des Rates sind zwei Klagen erhoben worden. Das Gericht hatte ursprünglich (Beschlüsse vom 19. April 2016) entschieden, dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt und damit der Beschluss des Rates nicht sofort vollziehbar ist. Zur Begründung hatte das Gericht auf den offenen Ausgang des Bürgerentscheids am 19. Juni 2016 verwiesen.

Den Abänderungsanträgen der Stadt Heinsberg hatte die Kammer mit Beschlüssen vom 9. August 2016 stattgegeben. Insoweit war der Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2015 nunmehr vollziehbar. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt: Es sei nicht festzustellen, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliege oder im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens ein gewichtiger Belang außer Acht gelassen oder falsch gewichtet worden sei. Der Rat der Stadt Heinsberg sei nachvollziehbar von einem ausreichenden Raumangebot ausgegangen. Wegen der möglichen Nutzung des frei gewordenen Gebäudes der Hauptschule stünden für eine vierzügige Grundschule 18 Klassenräume und 12 OGS-Räume zur Verfügung. Der Rat habe sich auch mit der Erreichbarkeit des (Haupt-)Standortes der Ganztagsgrundschule Heinsberg befasst. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt einer möglichst wohnortnahen Grundschulversorgung keinen Vorrang eingeräumt hat.

Die durch die Antragsteller hiergegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückgewiesen.

Die neuerlich gestellten Abänderungsanträge der Antragsteller hat die Kammer mit Beschlüssen vom 9. August 2017 abgelehnt. Damit bleibt es dabei, dass der Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2015 nach wie vor vollziehbar und der Schulnebenstandort Unterbruch, der bereits seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 nicht mehr als solcher genutzt wird, weiterhin vorläufig geschlossen bleibt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Organisationsbeschluss des Rates vom 9. Dezember 2015 erweise sich nach wie vor als rechtmäßig. Hieran ändere zum einen der Umstand nichts, dass die Stadt Heinsberg nunmehr die Möglichkeit habe, Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von rund 2,6 Millionen € aus dem in diesem Jahr gestarteten Förderprogramm "Gute Schule 2020" in Anspruch zu nehmen. Bei diesen Fördermitteln handele es sich um in den Jahren 2017 bis 2020 abrufbare Kredite zum Zwecke der Modernisierung, Sanierung und des Ausbaus der baulichen/digitalen kommunalen Infrastruktur. Dass diese Kreditmittel zwingend für bestimmte Schulgebäude oder zum Erhalt möglichst wohnortnaher Schul(unter)standorte zu verwenden seien, sei nicht vorgegeben. Es unterliege vielmehr der kommunalen Planungshoheit, ob und - wenn ja - für welche konkreten Maßnahmen die Stadt Heinsberg diesen Kreditrahmen in Anspruch nehme. Auch die Tatsache, dass nunmehr neue (erhöhte) Prognosezahlen für Schulanfänger im Stadtgebiet Heinsberg und an der Gemeinschaftsgrundschule Heinsberg vorlägen, mache den Ratsbeschluss nicht rechtswidrig. Denn selbst unter Zugrundelegung der neuen Prognosezahlen seien im Stadtgebiet der Stadt Heinsberg nicht mehr als 17 Eingangsklassen bildbar. An den neun verbliebenen Grundschulstandorten im Stadtgebiet könnten aber regelmäßig bis zu 17 Eingangsklassen und in einzelnen Jahrgängen sogar 18 Eingangsklassen gebildet werden. Auch die Veränderung der Prognosezahlen der Schulanfänger an der Gemeinschaftsgrundschule Heinsberg wirke sich auf das Abwägungsergebnis nicht aus, weil es dort auch nach den gesteigerten Prognosezahlen überwiegend bei vier Eingangsklassen verbleibe. Selbst für eine jahrgangsweise Fünfzügigkeit in den Schuljahren 2020/2021 bis 2022/2023 seien die vorhandenen Räumlichkeiten (18 Klassenräume, 12 OGS-Räume) an der Gemeinschaftsgrundschule Heinsberg ausreichend. Sollte sich zukünftig eine durchgängige Fünfzügigkeit ergeben, so stünde es in der Organisationsfreiheit des kommunalen Schulträgers, diesem Umstand auch anders als durch Offenhaltung eines Unterstandortes, etwa durch bauliche Maßnahmen, Rechnung zu tragen.

Gegen die Beschlüsse kann die jeweils unterlegene Seite Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 1133/17 u. a.