Im April 2016 hatte die Städteregion Aachen bei einem Halter von rund 80 Tieren aus Monschau auf richterliche Anordnung eine Durchsuchung durchgeführt. Unmittelbar danach verhängte sie gegen den Kläger wegen massiver tierschutzrechtlicher Verstöße mit sofortiger Wirkung u. a. ein zeitlich unbefristetes Haltungs-, Betreuungs- und Umgangsverbot mit Tieren jeglicher Art und Rasse und untersagte ihm die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stallungen. Ferner wurde die Herausgabe sämtlicher Tiere angeordnet.

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führt die 6. Kammer in ihrem Urteil vom 28. Juni 2017 aus:

Der Kläger, gegen den bereits seit Januar 2005 ein bestandskräftiges Verbot zum gewerbsmäßigen Handel mit Pferden und Vieh besteht, habe massiv gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die rund 80 Tiere (darunter u.a. Pferde, Schafe, Kühe, Hunde, Katzen, Kaninchen) seien über einen langen Zeitraum derart mangelhaft ernährt, tierschutzwidrig untergebracht und tierärztlich versorgt worden, dass ihnen erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. So seien etwa die Pferde- und Rinderboxen hochgradig mit Fäkalien verunreinigt gewesen. Zum Teil seien die Tiere über mehrere Wochen ohne jegliche Lichtzufuhr und in viel zu kleinen Boxen untergebracht gewesen. Es habe keinerlei Möglichkeit für die Tiere bestanden, sich angemessen zu bewegen oder sauber, bequem und trocken abzulegen. Auch Wasser und Futter habe nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden. Die Tiere seien infolge dessen zum Teil lebensbedrohlich mangelernährt und dehydriert gewesen. Auch der allgemeine Pflegezustand der Tiere sei mangelhaft und viele Tiere seien hochgradig verwahrlost gewesen. Da der Kläger massiv, langandauernd und wiederholt gegen die Anforderungen des Tierschutzgesetzes verstoßen und sich bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht ansatzweise einsichtsfähig gezeigt habe, seien auch zukünftig derartige tierschutzrechtliche Verstöße ernsthaft zu befürchten. Sofern der Kläger gegenüber der Beklagten nachweise, dass er zukünftig die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten werde, könne ihm auf entsprechenden Antrag hin die Haltung und Betreuung von Tieren wieder gestattet werden.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen 6 K 556/17