Die 3. Kammer hat die Stadt Düren mit Eilbeschlüssen vom 6. Juni 2017 verpflichtet, über die Anträge von acht Schaustellern auf Zulassung zur Annakirmes 2017 neu zu entscheiden, und zwar bis zum 30. Juni 2017.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

Die jeweils zu Lasten der Antragsteller getroffene Auswahlentscheidung der Stadt leide an einem Begründungsdefizit. Das nach den Zulassungsrichtlinien der Stadt Düren maßgebliche Kriterium der größeren Attraktivität eines Betriebs sei für die Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes sachgerecht. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe könne naturgemäß nicht frei von subjektiven Elementen sein. Sie sei letztlich das Ergebnis von höchstpersönlichen Wertungen. Die Auswahlentscheidung der Behörde könne daher durch das Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Beurteilung aufgrund zu­treffender Tatsachen erfolgt sei, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden sei, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden und ob keine Verfahrensfehler gemacht worden seien. Damit diese Überprüfung möglich sei, müsse die Behörde die Gründe für die konkrete Auswahlentscheidung darlegen. Daran fehle es hier. Es sei nicht hinreichend transparent, wie der für die Verteilung der Standplätze zuständige Ausschuss bei seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 die Bewerbung der jeweiligen Antragsteller im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbungen konkret bewertet habe bzw. von welchem Maß an Attraktivität er gerade bei dieser Bewerbung ausgegangen sei. Die Mitteilung der abstrakten Auswahlkriterien in dem jeweiligen Ablehnungsbescheid reiche nicht aus. Sie könne kein Bild über die vom erfolgreichen Bewerberfeld (vergleichsweise besser) erfüllten Merkmale der Attraktivität vermitteln. Soweit die Auswahlentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ergänzend begründet worden sei, bezweifele die Kammer, ob dieses Vorbringen den Weg des zuständigen Steuerungsausschusses zur getroffenen Auswahlentscheidung widerspiegele.

Die erforderliche Transparenz der getroffenen Auswahl ergebe sich auch nicht aus den Protokollen über die Sitzung des städtischen Steuerausschusses am 13. Dezember 2016. Es bleibe offen, auf welche Unterlagen die Ausschussmitglieder zur Willensbildung bei der Verteilungsentscheidung zurückgegriffen haben und welche Anstrengungen sie unternommen haben, um einzelne Betriebe des Bewerberfeldes anhand ihrer jeweiligen Merkmale auf abstrakte Attraktivitätskategorien zu bewerten.

Gegen die Beschlüsse kann die Stadt Düren jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 198/17 u.a.