Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in einer Eilentscheidung festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Simmerath am Sonntag, dem 7. Mai 2017, nicht geöffnet sein dürfen.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 3. Mai 2017:

Die maßgebliche Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Simmerath über das Offenhalten von Verkaufsstellen sei unwirksam. Sie verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage. Es fehle bereits an dem im Ladenschlussgesetz, durch das der Sonn- und Feiertagsschutz konkretisiert werde, vorausgesetzten Anlassbezug.

So stamme die Verordnung noch aus dem Jahr 2003 und regle die Ladenöffnung aus Anlass des seinerzeit durchgeführten "Simmerather Straßenfestes". Dieses unterscheide sich von dem "Kraremannstag" signifikant, und zwar nicht nur hinsichtlich seiner Bezeichnung, sondern auch hinsichtlich seines Umfangs, seiner inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Ausdehnung.

Ferner sei die Verordnung nicht bestimmt genug. Sie erlaube nämlich (allen) Verkaufsstellen in der (gesamten) Ortschaft Simmerath der Gemeinde Simmerath die Ladenöffnung. Der "Kraremannstag" erstrecke sich aber nur auf einzelne Straßen und Plätze im Ortskern. Trotzdem sei die Ladenöffnung aller Verkaufsstellen in der gesamten - weitläufigen - Ortschaft Simmerath freigegeben, auch wenn diese - etwa aufgrund der räumlichen Entfernung zum Veranstaltungsgeschehen - nicht mehr die notwendige örtliche Verbindung zum Frühlingsfest haben dürften, die Ladenöffnung mithin nicht mehr nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine.

Ferner fehle es an einer Prognose des Rates der Gemeinde Simmerath als Verordnungsgeber, ob die Veranstaltung so attraktiv sein werde, dass sie und nicht die am selben Tage gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Besuch biete. Schon für das im Jahr 2003 geplante "Simmerather Straßenfest" mangele an einer eigenen nachvollziehbaren Prognoseentscheidung. Die Ratsvorlage habe keinerlei Angaben zum Programm und zur Größe des Straßenfestes sowie zu den erwarteten Besucherströmen enthalten, soweit sie der Veranstaltung einerseits und dem verkaufsoffenen Sonntag andererseits zugeordnet werden. Wie viele Aussteller mit welchen Waren auf welchen Flächen das Straßenfest beschicken werden, sei der Ratsvorlage ebenso wenig zu entnehmen wie die Größe der Verkaufsflächen der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsstellen.

Ohne diese wesentlichen Parameter, die über die Größe  und Attraktivität des Marktes Aufschluss geben und eine verlässliche Prognose im Hinblick auf die Besucherströme ermöglichen, könne keine verlässliche Prognose angestellt werden, ob tatsächlich das Straßenfest eine prägende Wirkung besitze und die Ladenöffnung zum bloßen Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen lasse.

Selbst wenn aber eine derartige Prognose für das Jahr 2003 vorgelegen hätte, könne diese keine aussagekräftige Grundlage für den im Jahr 2017 geplanten und - wie vorstehend ausgeführt - quantitativ und qualitativ völlig unterschiedlichen "Kraremannstag" sein.

Die Gemeinde Simmerath könne sich auch nicht auf Fakten und Daten berufen, die sie für ein außergerichtliches Einigungsgespräch mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gesammelt habe. Insoweit sei maßgeblich, dass allein der Rat der Gemeinde als Verordnungsgeber dafür zuständig sei, die erforderliche Prognoseentscheidung vor Erlass der Verordnung zu treffen.

Die Gemeinde Simmerath kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 3 L 607/17