Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Beschluss vom 7. April 2017 festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Geilenkirchen-Niederheid am Sonntag, dem 9. April 2017, nicht geöffnet sein dürfen.

Zur Begründung heißt es, die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Geilenkirchen über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 sei offensichtlich rechtswidrig.

Die Verordnung sei bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften, u.a. auch der antragstellenden Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, habe nicht stattgefunden.

Die Verordnung verstoße auch gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage, weil eine Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW nicht allein aufgrund des wirtschaftlichen Umsatzinteresses der Ladeninhaber oder des "Shopping-Interesses" potenzieller Kunden gerechtfertigt sei, sondern nur aus Anlass von Märkten, Messen oder anderen Veranstaltungen. Die Ladenöffnung müsse auf das Umfeld des Marktes begrenzt sein. Darüber hinaus müsse nach einer Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Geschäfte kämen.

Diese Vorgaben habe die Stadt Geilenkirchen eindeutig nicht beachtet. Sie habe noch nicht einmal eine eigene Prognose über die Zahl der Besucher angestellt, in der Ratsvorlage fehlten Angaben zum Programm und zur Größe des Frühlingsfestes, und es bleibe unklar, in welchem Bereich von Niederheid - Gewerbegebiet oder gesamter Stadtbezirk - das besagte Fest stattfinden solle.

In den letzten Wochen hatte es auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bereits vergleichbare Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen in Monschau und Herzogenrath gegeben.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Geilenkirchen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 520/17