In vier Urteilen vom 16. März 2017 hat die 1. Kammer die Klagen von Syrern auf volle Flüchtlingsanerkennung abgewiesen. Die Kläger hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sog. subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.

Nach Ansicht der 1. Kammer sind die Kläger nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:

Das Auswärtige Amt habe keine Erkenntnisse darüber, dass es bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern - dazu gehören die Kläger - in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen gebe oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Es lägen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung werte. Nach Auswertung der Erkenntnislage halte es das Gericht bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der der Gesamtbevölkerung betrifft, vielmehr für realitätsfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner.

Selbst wenn man das anders sehen würde, wäre keine individuelle politische Verfolgung anzunehmen. Die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder einer sonstigen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt, wie er in Syrien herrsche, führe nicht zur Annahme politischer Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling mit einem entsprechenden Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Gegen das Urteil ist jeweils die Zulassung der Berufung möglich, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 2871/16.A u.a.

Hinweis: In absehbarer Zeit ist mit weiteren Entscheidungen anderer Kammern zur Frage des Flüchtlingsschutzes für syrische Staatsangehörige zu rechnen. Für Syrien sind am Verwaltungsgericht Aachen fünf Kammern zuständig.