Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 hat die 7. Kammer den Eilantrag eines Zirkus abgelehnt, die Stadt Mechernich im Wege des Eilantrags zu verpflichten, ihn an seinem derzeitigen Standort über den Hauptwasserhydranten (Standrohr) mit Wasser zu versorgen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Der Zirkus könne sich nicht auf die Bestimmung der städtischen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung berufen, nach der Wasser zu vorübergehenden Zwecken zur Verfügung gestellt werden könne und hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zu benutzen seien. Ein solcher, vorübergehender Zweck der Wasserentnahme sei nicht mehr gegeben. Nach eigenem Vorbringen des Zirkus sei über das betreffende Grundstück ein Mietvertrag für den Zeitraum 5. Februar 2016 bis 5. Februar 2017 geschlossen worden, der sich automatisch bis zum 25. März 2021 verlängere. Schon deshalb sei aufgrund des offensichtlich über mehrere Jahre vorgesehenen Zeitraums nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Nutzung des Hydranten auszugehen. Eine mehrjährige Nutzung sei nicht mit einer vorübergehenden Nutzung wie bspw. in Fällen benötigten Löschwassers oder dem Bezug von Bauwasser zu vergleichen. Unabhängig davon habe sich die Familie in einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen dazu verpflichtet, die Nutzung des Grundstücks zum 1. Februar 2017 zu beenden. Demnach sei der Zirkus selbst davon ausgegangen, dass eine Nutzung nur noch bis zu diesem Datum erfolgen solle. Dass er nunmehr - entgegen seiner bisherigen Ankündigung - eine Nutzung über dieses Datum hinaus begehre, mache deutlich, dass es sich eben gerade nicht um eine vorübergehende Nutzung handelt. Der Zirkus handele widersprüchlich, wenn er zunächst ein Ende der Nutzung zum 1. Februar 2017 zusage, die Nutzung anschließend aber dennoch weiterführen wollen.

Gegen den Beschluss hat der Zirkus Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az. 7 L 269/17