Mit mehreren Urteilen vom 27. Januar 2017 hat die 9. Kammer die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wehrpflichtige syrische Staatsangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen. 

Die Kläger hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sog. subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.

Zur Begründung heißt es in den stattgebenden Urteilen:

Für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren und Reservisten, die angesichts der gegenwärtigen Kriegszeiten zur erneuten Einberufung anstünden - hierzu gehören die Kläger - sei es wahrscheinlich, dass sie von den syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet. Vor diesem Hintergrund sei angesichts des hohen Mobilisierungsinteresses der syrischen Streitkräfte wahrscheinlich, dass Männer, die durch Ausreise ihrer Militärpflicht entgehen wollen, als vermeintliche Oppositionelle angesehen würden.

Ob derzeit allen Asylantragstellern bei Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus allein wegen Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt in Deutschland politische Verfolgung droht, hat die Kammer ausdrücklich offengelassen.

Gegen das Urteil kann die Bundesrepublik Deutschland die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 K 2245/15.A

In absehbarer Zeit sind weitere Entscheidungen anderer Kammern des Gerichts zur Frage des Flüchtlingsschutzes für Syrer erwarten.