Mit Eilbeschluss vom 31. Januar 2017 hat die 1. Kammer das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Antragstellerin zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 zuzulassen. Das Land hatte dies abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht die in einem Erlass des Innenministeriums vorgesehene Mindestkörpergröße für Frauen von 163 cm hat.

Zur Begründung hat sich die Kammer unter anderem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2016 gestützt. Daran hatte das Gericht kritisiert, dass sich das Land nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölke­rung auseinandergesetzt und stattdessen für das Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt habe; auch sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung komme. Davon ausgehend haben die Aachener Richter für maßgeblich erachtet, dass es auch im Verfahren der Antragstellerin für das EInstellungsjahr 2017 an einer plausiblen Begründung für die Mindestkörpergöße von 163 cm fehle. Der Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern genüge nicht.

Gegen den Beschluss kann das Land NRW Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 6/17