Die 5. Kammer hat heute der Klage der Nachbarin gegen die dem Musikbunker Aachen e.V. erteilte Baugenehmigung für die Umwidmung des Kellergeschosses des Musikbunkers zur Versammlungsstätte, Konzert- und Veranstaltungsnutzung für bis zu 400 Personen stattgegeben.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende Richterin Brunhilde Küppers-Aretz ausgeführt:

Die dem Musikbunker Aachen e.V. erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 in Form der Änderungsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2016 sei in nachbarrechtlicher Hinsicht zu unbestimmt und verstoße daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach dem Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2016 seien bei lautstarker Unterhaltung Überschreitungen des maßgeblichen Lärmimmissionswertes von 45 dB(A)/nachts um 3-4 dB(A) zu erwarten. Die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen würden keine hinreichend konkreten Festlegungen enthalten und nicht sicherstellen, dass bei Konzerten und Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen keine unzumutbaren Lärmauswirkungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen. So sei etwa unklar, wie der Musikbunker Aachen e.V. den Besuchern zu kommunizieren habe, dass sie sich nicht über die Rehmannstraße bringen oder abholen lassen sollen. Auch sei unklar, welche "bereits getroffenen Maßnahmen im Zugangsbereich" beizubehalten seien.

Gegen das Urteil können die Stadt Aachen und der beigeladene Musikbunker e.V. die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

Aktenzeichen: 5 K 1776/13