Der Antragsteller war Inhaber mehrerer Waffenscheine. Diese hat der Kreis Euskirchen wegen der Mitgliedschaft in dem Rockerclub "Gremium MC" nun entzogen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat die 6. Kammer abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht in seinem Beschluss vom 18. November 2016 ausgeführt:

Dem Antragsteller fehle die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder sie Unberechtigten überlasse. Der Rockerclub "Gremium MC" gehöre neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC" und anderen zu den sog. "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG), auch "1%-er"-Clubs genannt. Bei diesen handele es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere auch dadurch abgrenzten, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufwiesen und ihrem Selbstverständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "Outlaws") stünden. Die "1%-er"-Clubs gälten als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen. Der "Gremium MC" weise die gleichen Strukturmerkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen habe, bei Mitgliedern des "Bandidos MC" von deren waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch der "Gremium MC" als "1%-er"-Club müsse strukturell als gewalttätige Rockergruppierung angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung unter Anwendung von Gewalt austrage. Die streng hierarchische Struktur des "Gremium MC", die bundes- und sogar europaweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der interne "Ehrenkodex", der Mitgliedern bedingungslose Verbundenheit und Loyalität abverlange und ihnen aufgebe, Beleidigungen oder Angriffe durch andere Rockergruppierungen kollektiv mit Gewalt zu beantworten, begründeten für jedes einzelne Mitglied die Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Auseinandersetzungen Waffen, auf die sie infolge der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse Zugriff haben, missbräuchlich zu verwenden oder Nichtberechtigten zu überlassen.

Vor diesem Hintergrund sei nicht entscheidend, dass der Antragsteller persönlich bislang waffenrechtlich nicht einschlägig aufgefallen sei und dass das Chapter "Gremium MC" Euskirchen, dem er angehöre, sich bislang nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt habe und dies auch künftig nicht beabsichtige.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 858/16