Am 23. November 2015 genehmigte die Stadt Aachen den Betrieb von sieben Windenenergieanlagen im Windpark Münsterwald. Die 6. Kammer des VG Aachen hat den von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Genehmigung angestrengten Eilantrag mit Beschluss vom 2. September 2016 abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Der Errichtung des Windparks stünden keine Belange des Natur- oder Artenschutzes entgegen. In Bezug auf die in Frage stehenden geschützten Tiere bzw. Arten (unter anderem Haselmaus, Amphibien, Fledermäuse, Kraniche, Waldschnepfe, Rotmilan, Schwarzstorch, Wildkatze) sei unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid angeordneten Schutzmaßnahmen die Einschätzung der Stadt Aachen vertretbar, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe.

Dem Betrieb des Windparks stehe auch nicht entgegen, dass dieser in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle. Von dem insofern grundsätzlich bestehenden Bauverbot habe der Vorhabenträger wegen des öffentlichen Interesses am Ausbau regenerativer Energien befreit werden dürfen. Die Erholungsfunktion des Münsterwaldes werde durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar würden die Windenergieanlagen zweifelsohne eine Veränderung des Landschaftsbildes bewirken. Allerdings seien mehrere der Anlagen im Nahbereich nur selten sichtbar. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Windenergieanlagen den Betrieb von Erdbebenmessstationen störten. Insofern sei schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass Erdbebenmessungen spürbar beeinträchtigt würden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 Aktenzeichen: 6 L 38/16