Am 09. Dezember 2015 hat der Rat der Stadt Heinsberg entschieden, zum Schuljahr 2016/2017 die Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen zu schließen und den Unterricht zentral an den Schulstandorten in Heinsberg bzw. in Karken durchzuführen. Zugleich hat der Rat angeordnet, dass der Beschluss auch im Falle einer Klage sofort vollziehbar ist.

Gegen den Beschluss des Rates sind drei Klagen erhoben worden. Das Gericht hatte ursprünglich (Beschlüsse vom 19. April 2016) entschieden, dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt und damit der Beschluss des Rates nicht sofort vollziehbar ist. Zur Begründung hatte das Gericht auf den offenen Ausgang des Bürgerentscheids am 19. Juni 2016 verwiesen.

Den Abänderungsanträgen der Stadt Heinsberg hat die Kammer nun im Fall des Schulnebenstandorts Unterbruch stattgegeben. Insoweit ist der Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2015 nunmehr vollziehbar.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Es sei nicht festzustellen, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliege oder im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens ein gewichtiger Belang außer Acht gelassen oder falsch gewichtet worden sei. Der Rat der Stadt Heinsberg sei nachvollziehbar von einem ausreichenden Raumangebot ausgegangen. Wegen der möglichen Nutzung des frei gewordenen Gebäudes der Hauptschule stünden für eine vierzügige Grundschule 18 Klassenräume und 12 OGS-Räume zur Verfügung. Der Rat habe sich auch mit der Erreichbarkeit des (Haupt-)Standortes der Ganztagsgrundschule Heinsberg befasst. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt einer möglichst wohnortnahen Grundschulversorgung keinen Vorrang eingeräumt hat.

Dagegen bleibt es bei dem Schulnebenstandort Kempen bei der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 19. April 2016. Dies hat die Kammer wie folgt begründet: Es liege ein Abwägungsdefizit vor. Die räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Kempener Schüler am Schulstandort Karken-Kempen unter Berücksichtigung der Offenen Ganztagsschule lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die erforderliche Baumaßnahme erst zum Schuljahresbeginn 2017/18 abgeschlossen sei.

Gegen die Beschlüsse kann die jeweils unterlegene Seite Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 575/16 u.a.