Der klagende Schul- und Kindergartenverein Beth-El der Mennoniten-Brüdergemeinde Euskirchen hatte am 21. Dezember 2010 bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung einer privaten Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule beantragt. Dies hatte die Bezirksregierung Köln mit dem Argument abgelehnt, dass es - was zutrifft - in Euskirchen bereits eine evangelische Grundschule gebe und das mennonitische Glaubensbekenntnis mit dem evangelischen verwandt sei.

Der dagegen gerichteten Klage hat die 9. Kammer mit Urteil vom 29. April 2016 stattgegeben und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Genehmigung für die Ersatzschule zu erteilen.

Zur Begründung heißt es: Nach dem Schulgesetz sei eine private Volksschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten zuzulassen, wenn sie als Bekenntnisschule errichtet werden solle und eine öffentliche Volksschule dieser Art nicht bestehe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere gebe keine öffentliche Grundschule dieser Art in Euskirchen. Eine Zuordnung des mennonitischen Bekenntnisses zur evangelischen Kirche scheide aus. Zum einen seien die mennonitischen Gemeinden in Deutschland nicht Teil der Kirchengemeinschaft von 98 evangelischen Kirchen auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie. Zudem seien die Mennoniten nicht zu den evangelischen Konfessionen zu zählen. Dies folge bereits aus dem unterschiedlichen Taufverständnis.

Gegen das Urteil kann das Land NRW die Berufung beantragen, die die Kammer zugelassen hat. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Aktenzeichen: 9 K 1365/12