Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 hatte die Städteregion Aachen dem Antragsteller, einem in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien untersagt. Denn es bestehe auf der Grundlage von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Verdacht, dass er sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe und er sich an Kampfhandlungen beteiligen oder diese durch organisatorische Maßnahmen unterstützen wolle.

Der Eilantrag gegen das Ausreiseverbot blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 8. Kammer in ihrem Beschluss vom 31. März 2016 ausgeführt:

Ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei, lasse sich nach dem gegen­wärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Jedoch falle eine weitergehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach dem Aufenthaltsgesetz dürfe die Ausreise untersagt werden, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien. Dies gelte etwa bei einer Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland. Das sei insbesondere der Fall, wenn ein Ausländer beabsichtige, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu bege­hen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Die Teilnahme eines in Deutschland wohnenden Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland könne in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, son­dern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft gefährden.

Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereit sei, sich an bewaffneten Kampfhandlungen auch terroristischer Organisationen zu beteiligen. Er habe im Jahr 2013 als Pro­filfoto seines Facebook-Accounts ein Foto verwandt, auf dem er eine Tarnweste mit Funkgerät getragen und eine offensichtlich zu militärischen Zwecken bestimmte Waffe in beiden Händen gehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Profil als Aufenthaltsort „Aleppo Syrien“ ausgewiesen. Der Antragsteller selbst habe angegeben, in diesem Zeitraum jedenfalls für an­derthalb Monate Kampfhandlungen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller habe zwar geltend gemacht, er habe sich zwischenzeitlich von seinen Kampfhandlungen distanziert und würde heute nicht mehr zu solchen militärischen Mitteln greifen bzw. betätige sich nunmehr ausschließlich humanitär, indem er Hilfsgüter für syrische Flüchtlinge sammle. Der Eindruck einer prinzipiellen Gewaltbereitschaft werde dadurch aber nicht entkräftet.

Bei einer Beteiligung des Antragstellers an bewaffneten Kampfhandlungen in Syrien könnte es zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch die An­wendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen kommen. Dies könnte mittelbar die die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich belasten und ihr Ansehen in der Völkergemeinschaft schädigen. Dass die Ausreisefreiheit des Antragstellers empfindlich eingeschränkt sei, wiege dagegen weniger schwer. Er habe keine Umstände geltend gemacht, die eine Ausreise nach Syrien in nächster Zeit erforderlich machten. Das gelte auch für die humanitäre Hilfe. Zwar sei er nach seinem eigenen Vortrag er in einer Hilfsorganisation tätig. Deren Tätigkeit sei aber nicht von seiner Mitwirkung vor Ort abhängig.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 L 1094/15