Mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2015 hatte die Städteregion Aachen der Antragstellerin aufgegeben, ihr einzeln gehaltenes Rind aus dem Bestand zu entfernen, d.h. zu schlachten oder zu exportieren. Grund sei die Infektion des Tieres mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1).

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. In ihrem Beschluss vom 02. März 2016 hat die 7. Kammer ausgeführt:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht plausibel begründet. Erforderlich sei eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei. Daran fehle es. Es handele sich, wie der Vergleich mit der Ordnungsverfügung einer anderen Behörde belege, vielmehr um eine standardmäßige Formulierung. Der vorliegende Fall sei allerdings durch Besonderheiten geprägt, die der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen habe.

So bleibe bei der Begründung, dass von dem fraglichen Rind eine besonders hohe Gefährdung ausgehe, ganz außer Betracht, dass es als Einzeltier gehalten werde. Der Regelfall der Rinderhaltung dürfte dadurch gekennzeichnet sein, dass mehrere Tiere gehalten würden. In der Folge bestehe auch ein höheres Infektionsrisiko. Zum einen liege die Gefahr der Übertragung des BHV1-Virus von einem infizierten Rind eines Bestands auf ein noch nicht infiziertes Rind desselben Bestandes wegen der räumlichen Nähe auf der Hand. Diese Gefahr bestehe hier gar nicht. Zum anderen sei das Risiko der Übertragung auf anderem Wege – etwa durch einen Tierarzt, der mehrere Betriebe hintereinander besuche - höher, wenn mehrere Tiere eines Bestandes infiziert seien und das BHV1-Virus ausscheiden könnten.

Die Annahme eines hohen Gefährdungspotentials sei aber auch deshalb nicht nachvollziehbar begründet, weil der Antragsgegner mit keinem Wort darauf eingehe, dass die BHV1-Infektion des Rindes bereits seit dem Jahre 2008 bekannt sei, ohne dass dies ihn bislang veranlasst hätte, die Entfernung des Tieres anzuordnen und notfalls im Wege des Verwaltungszwangs auch durchzusetzen.

Auch die drohenden wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Restriktionen in der Vermarktung für den Fall, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht für BHV1-frei erklärt werde, seien kein tragfähiger Grund. Denn mit diesem handelspolitischen Grund könne die sofortige Vollziehung einer seuchenrechtlichen, also auf die Bekämpfung einer Tierseuche abzielenden Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt werden.

Gegen den Beschluss kann die Städteregion Aachen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 1017/15