Mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 hat der Kreis Düren dem Antragsteller, einem Landwirt, aufgegeben, 80 seiner insgesamt rund 100 Rinder aus dem Bestand zu entfernen. Grund ist die Infektion der Tiere mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1).

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. In ihrem Beschluss vom 22. Februar 2016 hat die 7. Kammer ausgeführt:

Die Anordnung beruhe auf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BHV 1. Danach müsse der Tierhalter infizierte Rinder unverzüglich aus dem Bestand entfernen. Die Infektion der Tiere sei durch Blutuntersuchungen nachgewiesen.

Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg einwenden, er wisse nicht, was mit den infizierten Rindern tatsächlich geschehen solle. Es liege auf der Hand, dass die "Entfernung aus dem Bestand" durch Schlachtung bewerkstelligt werden könne. Er sei vor Erlass der Anordnung aber von den Amtstierärzten auch darauf hingewiesen worden, dass die Tiere in bestimmte Länder exportiert werden können.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, die Verbreitung des BHV1-Virus zu verhindern. Die BHV1-Infektion stelle eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für andere Tiere dar und könne zur Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR) führen, bei der es sich um eine überwiegend akut verlaufende, hochansteckende Allgemeinerkrankung handelt. Sie beginne mit Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie Speicheln. Später könnten Atemnot, Nasen- und Augenausfluss hinzutreten. Ein milderes Mittel gebe es nicht. Das Sperren des Hofes allein komme schon deshalb nicht in Frage, weil dadurch die Gefahr der Infektion der bislang negativ getesteten Rinder des Bestandes des Antragstellers unvermindert fortbestehen würde.

Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 80.000 € sei in Ordnung. Es betrage 1.000 € pro Tier und berücksichtige dessen wirtschaftlichen Wert. Die Zwangsgeldandrohung begründe ohnehin nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten. Es solle ihn lediglich dazu anhalten, seine Pflicht zu erfüllen. Ob die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlage, hänge allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 72/16