Ohne Erfolg hat sich der Kläger gegen die Festsetzung von Gebühren für die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers für die Jahre 2014 und 2015 gewehrt. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 hat die 7. Kammer entschieden, dass der Bescheid der Gemeinde Selfkant rechtmäßig ist.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Gemeinde Selfkant lasse offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gebührensätze seien auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger sei einen Beleg dafür schuldig geblieben, dass die Gemeinde im Jahr 1995 kein Eigenkapital mehr gehabt habe. Dies sei aber die Prämisse für sein Argument, dass ihr seinerzeit ein Fehler in der Fortschreibung des Eigenkapitals unterlaufen sei, der sich bis in die Gebührenbedarfsberechnungen für 2014 und 2015 auswirke. Ohne Erfolg mache der Kläger zudem geltend, dass die Abschreibungen für die Grundstücksanschlüsse an die Bürger zurückgezahlt oder zumindest vom Eigenkapital abgezogen werden müssten. Abschreibungen seien nicht mit Rücklagen gleichzusetzen.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 360/15