Zu dieser vorläufigen Einschätzung ist die 9. Kammer in ihrem Beschluss vom 23. November 2015 gekommen und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Es sei schon fraglich, ob für den Eilantrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Eine erneute Durchführung des Anmeldeverfahrens ohne Hinweis auf die beabsichtigte Schließung des Schulstandortes Heinsberg-Unterbruch dürfte nicht erforderlich sein. Spätestens seit der Berichterstattung der Heinsberger Zeitung vom 29. September 2015 („Eltern wehren sich gegen Schulschließung") dürfte allgemein bekannt sein, dass u.a. die Fortführung des Schulstandortes Heinsberg-Unterbruch überprüft werde.

Es fehle für eine einstweilige Anordnung aber jedenfalls an einem Anordnungsgrund, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragstellerin ohne sofortige Entscheidung des Gerichts unzumutbare Nachteile drohen würden. Ihr dürfte der regelmäßige Schulweg für die Hin- und Rückfahrt zum Alternativ-Standort Westpromenade 60 des Grundschulverbundes Heinsberg-Unterbruch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen zumutbar sein. Der Antragsgegner habe dargelegt, dass der regelmäßige Schulweg bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen jedenfalls ab Beginn des kommenden Schuljahres für die Hin- und Rückfahrt insgesamt nicht mehr als 1 Stunde in Anspruch nehmen würde. Darüber hinaus würden auch die Wartezeiten nicht das zumutbare Maß übersteigen.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 973/15