Mit Eilbeschluss vom 11. August 2015 hat die 9. Kammer entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen muss.

Zur Begründung führt die Kammer aus: Nach dem Schulgesetz habe jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekenntnisfremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 661/15