Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Stadt Aachen im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 1. Juli 2015 in drei Verfahren untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs am Haarberg in Aachen-Haaren so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke fließt. Die Antragsteller sind Eigentümer der Ufergrundstücke und haben nach Aussage der Kammer als solche auch ein Beteiligungs- und Entschädigungsrecht. In dieses Recht werde eingegriffen, wenn die Stadt ohne Beteiligung der Antragsteller und ohne ein förmliches Verfahren die Wasserführung des Baches so verändere, dass mit einem Trockenfallen des Baches und dem Verlust seiner Gewässereigenschaft zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung der Stadt handele es sich auch um ein Gewässer und nicht ausschließlich um einen Teil der städtischen Abwasseranlage. Nach dem im Rahmen eines Ortstermin gewonnen Eindruck sei der in weiten Teilen offen verlaufende Bach nicht vom natürlichen Wasserkreislauf gelöst, sondern nehme deutlich ökologische Funktionen wahr.

Die Stadt Aachen kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

Aktenzeichen: 5 L 485/15, 5 L 483/15 und 5 L 482/15