Das hat die 1. Kammer in einem heute verkündeten Urteil festgestellt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Nebentätigkeit des Klägers, das Korrigieren von Steuerberaterklausuren, beeinträchtige dienstliche Interessen. Er sei dadurch so stark in Anspruch genommen worden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Finanzbeamter beim Finanzamt Aachen-Stadt beeinträchtigt worden sei. Seinen Hauptaufgaben - u.a. die Bearbeitung zeitgebundener sog. ESt4B-Mitteilungen - sei er nicht nachgekommen. Der Kläger sei zwar augenscheinlich schon vor Übernahme der Nebentätigkeit mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert gewesen. Deswegen habe er seine schwachen Leistungen auch nicht auf die Klausurenkorrektur, sondern auf psychische Probleme zurückgeführt. Es sei aber zwangsläufig davon auszugehen, dass sich seine Leistungen durch die weitere Belastung mit einer Nebentätigkeit noch verschlechterten.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 2258/13

(Anmerkung zu ESt4B-Mitteilungen: Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, werden in einem maschinellen Verfahren gesondert festgestellt und den Beteiligten anteilig zugerechnet. Die anteiligen Einkünfte werden den für die Besteuerung der einzelnen Personen zuständigen Finanzämtern mittels sogenannter ESt4B-Mitteilungen in Papierform mitgeteilt.)