Das hat die 8. Kammer in einem Eilbeschluss vom 19. Februar 2015 entschieden.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach der Aufnahmeanordnung des Innenministeriums NRW hätten syrische Studenten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, obwohl ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wenn die Finanzierung ihres Studiums wegen des Bürgerkriegs in Syrien eingestellt worden sei. Das sei hier der Fall. Der Antragsteller sei zunächst von seinem in Deutschland lebenden syrischen Cousin unterstützt worden. Das sei aber nach dessen Angaben finanziell nicht mehr möglich, weil dieser sich nunmehr verpflichtet habe, den Bruder des Antragstellers zu unterstützen, um ihn so vor dem Bürgerkrieg in Syrien zu retten. Die eigene Familie des Antragstellers in Syrien könne ihn wegen des Bürgerkriegs nicht - wie ursprünglich geplant - finanziell bei seinem Studium unterstützen. Bürgerkriegsbedingt sei der Wechselkurs eingebrochen und seien die Lebenshaltungskosten in Syrien stark angestiegen. Die Verlängerung könne auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass sie nach der Aufnahmeanordnung ausgeschlossen sei, wenn der in Deutschland lebende Unterstützer entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht mehr bereit sei, den Lebensunterhalt des syrischen Studenten zu sichern. Der Cousin des Antragstellers habe diese Verpflichtung nur für ein Jahr übernommen, und dieses Jahr sei abgelaufen.

Gegen den Beschluss kann die Städteregion Aachen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 L 623/14