Mit Beschluss vom 21. November 2014, den Beteiligten nunmehr zugestellt, hat die 1. Kammer entschieden, dass die Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis offensichtlich rechtmäßig sei.

Dem angehenden Polizisten war vom Polizeipräsidenten vorgeworfen worden, eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen zu haben. Er sei daher für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen charakterlich ungeeignet.

Nach Auffassung der 1. Kammer ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Allein die Äußerungen des Antragstellers, unter anderem gegenüber einer Kommilitonin, ließen die fehlende charakterliche Eignung erkennen. Diese Bewertung werde gestützt durch den Umstand, dass er ein Hakenkreuz in einen Textmarker der Kommilitonin geritzt habe und offenbar bisher nicht in der Lage sei, dieses Verhalten als schwere Verfehlung gegen seine dienstlichen Verpflichtungen als Polizeivollzugsbeamter des Landes zu erkennen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 710/14