Das hat die 2. Kammer in zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden. In ihrer Urteilsbegründung hat Präsidenten Claudia Beusch ausgeführt, die Stundenkorridore des Kreises Euskirchen, für die ein bestimmter Fixbetrag gezahlt wird (15 - 25 Stunden: 399 Euro, 25 - 35 Stunden: 598 Euro, 35 - 45 Stunden: 798 Euro), seien viel zu breit. Es sei nicht leistungsgerecht, wenn für Leistungen, die wöchentlich im Umfang von 10 Stunden differierten, derselbe Betrag festgesetzt werde. Diese Verfahrensweise führe insbesondere im oberen Bereich eines Stundenkorridors zu einem Stundensatz, der deutlich unter 4,60 Euro liege. Gerade in dem häufigsten Fall der Betreuung für 25 Wochenstunden werde dieser Stundensatz, der im Kreis Euskirchen für die Betreuung eines Kleinkindes festgelegt ist, nicht erreicht.

Die Urteile werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt. Der Kreis Euskirchen kann dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 2 K 2120/13, 2 K 2131/13