Das hat die 3. Kammer mit Beschluss vom 11. Juni 2014 entschieden.

In einem baurechtlichen Normenkontrollverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster den Bebauungsplan "Imgenbroich Nr. 18 Nord-West" der Stadt Monschau vorläufig außer Vollzug gesetzt. Daraufhin hat die Städteregion Aachen die Baugenehmigung für den Neubau eines Supermarktes ausgesetzt und die sofortige Stilllegung der Baustelle angeordnet.

Aus Sicht der Richter ist das nicht zu beanstanden: Weil der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt sei, müsse die darauf beruhende Baugenehmigung einstweilen als rechtswidrig angesehen werden. Die sofortige Stilllegung sei daher eine rechtlich gebotene Folgeentscheidung, um zu vermeiden, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Der unterlegene Antragsteller kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet (Aktenzeichen: 3 L 403/14).