Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Mit der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme davon gegeben ist, hatte sich die Kammer bereits mit Urteil vom 4. April 2014 beschäftigt. Dieses Urteil betraf den Besuch der Sekundarstufe.

Mit Urteil vom 30. Mai 2014 hat die Kammer nun das Land NRW verpflichtet, eine Ausgenehmigung zum Besuch einer Schule in Raeren/Belgien in der Primarstufe zu erteilen.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Der Schüler besuche eine Schule im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, in der Deutsch Unterrichtssprache sei. Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Die vom Schulministerium NRW geforderten besonders wichtigen Gründe für den Besuch einer ausländischen Primarschule seien daher gegeben.

Das Land NRW kann gegen das Urteil Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist (Aktenzeichen: 9 K 2281/13).