Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme davon ist bei einem wichtigen Grund möglich. Die 9. Kammer hat nun mit Urteil vom 4. April 2014 in dem Fall von zwei Kindern einer Familie entschieden, dass ein solcher Grund besteht. Es hat daher das Land NRW verpflichtet, Ausnahmegenehmigungen zum Besuch von Schulen in Eupen/Belgien zu erteilen.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Die ältere Schülerin besuche mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien und sei überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig. Für sie und ihre jüngere Schwester sei ein Ausnahmefall aber auch anzunehmen, weil sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unterrichtssprache sei. Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.

Das Land NRW kann gegen das Urteil Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist (Aktenzeichen: 9 K 2036/13).