Die 4. Kammer hat mit heute verkündeten Urteilen entschieden, dass die Festsetzung der Grundsteuerbescheide B für das Jahr 2013 rechtmäßig ist.

Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin Kristina Felsch ausgeführt, dass die nicht von dem Rat der Stadt Nideggen, sondern durch den "Sparkommissar" beschlossene Erhöhung des Hebesatzes nicht zu beanstanden sei. Die Bestellung des Sparkommissars durch das Innenministerium des Landes NRW sei eine Maßnahme der Kommunalaufsicht. Ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegeben seien, betreffe allein das Verhältnis der Gemeinde zur Kommunalaufsicht. Der Bürger könne nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob solche Maßnahmen ordnungsgemäß getroffen werden, da er selbst insoweit nicht betroffen sei. Die Stadt Nideggen sei gegen die Bestellung des Sparkommissars nicht vorgegangen. Was die Grundsteuer selbst betreffe, so habe diese keine erdrosselnde Wirkung.

Die Urteile werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt. Die Kläger können dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 (Aktenzeichen 4 K 1895/13; 4 K 1911/13; 4 K 2004/13; 4 K 2005/13)