Bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage einer Nachbarin gegen eine dem Musikbunker e.V. erteilte Baugenehmigung dürfen dort keine Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen und bis 5.00 Uhr morgens stattfinden. Das hat die 5. Kammer in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden (5 L 293/13).

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, nach derzeitigen Erkenntnissen spreche einiges dafür, dass der durch die Baugenehmigung zugelassene diskothekenartige Betrieb zu laut und damit gegenüber der Nachbarin rücksichtslos sei.

Die Kammer lässt offen, ob ein solches Vorhaben – wie die Nachbarin meint – überhaupt in dem Gebiet unzulässig sei. Der Antrag habe aber Erfolg, weil nicht festgestellt werden könne, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nacht eingehalten würden. Auch ein vom Musikbunker e.V. vorgelegtes Gutachten beseitige die Zweifel der Kammer nicht. Denn die Annahme des Gutachters, dass die bis zu 400 Besucher großteils zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs seien und es deshalb nicht zu lautem Parksuchverkehr komme, sei nicht belegt. Vor allem Belästigungen bis in die frühen Morgenstunden durch lautstarke Unterhaltungen, Rufe etc. durch Besucher, die auf Einlass warten oder eine Veranstaltung verlassen, seien der Nachbarin nicht – auch nicht vorübergehend – zumutbar.

Ein Betrieb des Musikbunkers auf der Grundlage der Baugenehmigung von 1995 (als Konzertsaal für 90 Personen mit Schankraum für 45 Personen als Probebühne und für unregelmäßig stattfindende öffentliche kulturelle Veranstaltungen) könne weiterhin stattfinden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Wann eine Entscheidung in dem anhängigen Klageverfahren (5 K 1776/13) ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.