Was ist richterliche Mediation?

Richterliche Mediation ist ein freiwilliges, von dem anhängigen eigentlichen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren zur Konfliktbewältigung im Rahmen eines Güteversuchs. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung des Güterichters im Rahmen der Mediation eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich.

Der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz. Er hilft im Rahmen der Mediation lediglich den Beteiligten bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander.

Mediation ist eine gute Alternative

wenn

  • es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;
  • Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;
  • für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;
  • Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;
  • Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".

Einer Mediation müssen alle zustimmen

Nach dem Gesetz kann das zuständige Gericht – auch auf Vorschlag der Verfahrensbeteiligten und der Rechtsanwälte – die Beteiligten für Güteversuche vor einen nicht entscheidungsbefugten Richter, den sog. Güterichter, verweisen, der die Mediation durchführt. Da die Mediation auf der Bereitschaft aller Beteiligten hierzu beruht, kommt sie nur in Betracht, wenn das Einverständnis aller vorliegt.

Vertraulichkeit

Alles, was in einer Mediation besprochen wird, soll vertraulich behandelt werden. Dies gilt für den Güterichter ebenso wie für alle Mediationsbeteiligten. Der Güterichter wirkt bei einer gescheiterten Mediation nicht an dem weiteren gerichtlichen Verfahren mit. Er gibt seine Kenntnisse aus der Mediation nicht weiter.

Fortgang des gerichtlichen Verfahrens

Für die Dauer der Mediation wird das reguläre gerichtliche Verfahren nicht betrieben.

Dauer einer Mediationssitzung

Ein Zeitrahmen ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.

Ablauf der Mediation

Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:

  • Eröffnungsphase: Verfahrensregeln aushandeln
  • Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
  • Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen der anderen Beteiligten nachvollziehen
  • Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
  • Fixierung der Konfliktlösung; Abschluss einer Vereinbarung

Anwaltliche Begleitung ist zweckmäßig

Der Güterichter erteilt den Beteiligten im Rahmen der Mediation grundsätzlich keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vor.

Deshalb sind die Begleitung und rechtliche Beratung der Beteiligten, sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, durch einen Rechtsanwalt sinnvoll; der Rechtsanwalt hilft im Übrigen auch dabei, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

Einbeziehung weiterer Personen und Behörden

Der Güterichter kann – im Einvernehmen mit den Beteiligten – den Kreis der Mediationsteilnehmer erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Durchführung der Mediation von Vorteil ist, wie etwa dann, wenn ein Vorhaben die Rechte Dritter berührt oder noch Entscheidungen anderer Behörden erfordert.

Ende der Mediation

Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Aufgrund dieser Vereinbarung kann das gerichtliche Verfahren durch einen vom Güterichter sogleich protokollierten Prozessvergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder Klagerücknahme beendet werden.

Scheitert die Mediation, hat dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Das Verfahren wird an den zuständigen Richter zurückgegeben und von diesem weitergeführt.

Kosten

Die Mediation verursacht gegenüber dem üblichen Gerichtsverfahren keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Werden auswärtige Termine durchgeführt, fallen Reisekosten des Güterichters an. Für die Mediationsteilnehmer entstehen allerdings die eigenen Kosten für die Wahrnehmung eines Sitzungstermins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.